AGB

Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH, Am Sonnenpoint 9, 83533 Edling.

 

1.1 Für alle Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoff-prüfung GmbH sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten der Firma ZFP-München GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH führt die Arbeiten in eigener Verantwortung mit eigenen, den jeweiligen Anforder-ungen entsprechenden Fachkräften und eigenen Arbeitsmitteln durch. In Einzelfällen können auch Fachkräfte von anderen akkreditierten Prüfunter-nehmen eingesetzt werden.

1.3 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH führt alle Prüfarbeiten entsprechend der vom Auftraggeber benannten Regelwerke oder Spezifikationen durch. Nach Abschluss der Prüfarbeiten erhält der Auftraggeber Durchstrahlungsfilme, Daten, Prüfprotokoll, Filmauswertungsprotokoll.

2. Angaben, Leistungen des Auftraggebers & Mehrkosten

2.1 Die Prüfobjekte müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, so daß ein Arbeiten bzw. Prüfen möglich ist. Die zu prüfenden Bauteile müssen Ordnungsgemäß beschriftet sein, damit eine Rückführbarkeit gegeben ist.

2.2 Termine zur Durchführung sowie die Bearbeitungszeit für jeden Einzelauftrag müssen vor Beginn der Prüfarbeiten mit ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH abgesprochen werden.

2.3 Für vereinbarte Prüftermine welche vom Auftraggeber kurzfristig (am Tag der Prüfung) abgesagt werden, erfolgt eine Verrechnung von 60 % der bestellten Nähte bzw. des Prüfumfangs.

2.4 Regiearbeiten werden MO-FR mit mindestens 2 Std. (Arbeitszeit) und SA, SO sowie an Feiertagen mit mindestens 4 Std. (Arbeitszeit) zzgl. An- und Abfahrt verrechnet.

2.5 Prüfeinsätze die weniger als 12 Stunden vor Prüftermin (Prüfeinsatz MO-FR in der Zeit von 7.00 – 18.00) von Ihnen bestellt werden, berechnen wir einen Zuschlag (Bereitschaft) von 25 % auf alle Preise.

Prüfeinsätze die weniger als 12 Stunden vor Prüftermin (MO-SO in der Zeit von 18.00 – 7.00) von Ihnen bestellt werden, berechnen wir einen Zuschlag (Bereitschaft) von 35 % auf alle Preise zzgl. Zuschläge wie Nacht etc.

2.6 Grundlage einer Verrechnung auf Pauschalpreis ist ein zügiges Arbeiten. D.h. die zu prüfenden Gegenstände, Nähte etc. dürfen nicht stark verbaut sein, bzw. die Zugänglichkeit muss gewährleistet sein. Extrem verbaute Prüfteile z.B. in einer Anlage, Rohrgraben, der Zugang über Schacht (Kanaldeckel), Einstiegsluke z.B. Kessel oder das Arbeiten mit Hebebühne, Steiger, Leiter ab einer Höhe oder Tiefe von +/- 3 m erfolgt mit Aufpreis auf den Pauschalpreis:

 

stark verbaut:                                   + 17,5 %

+/- 3 – 5 m:                                      + 22,5 %

+/- 5 – 10 m:                                    + 35,0 %

Über 10m:                                        + 50,0 %

Schacht oder Einstiegsluke:            + 25,0 %

Hochalpines Gelände                      + 20,0 %

 

2.7 Mehrere Straßen an einem Standort:

Prüfarbeiten die an verschiedenen Standorten/Straßen stattfinden und die Abrechnung hierzu nach Pauschalpreis erfolgt, erheben wir eine Standortwechselpauschale. Diese wird erhoben, wenn das Equipment verladen und der Einsatztrupp zum nächsten Standort fahren muss.

Pro Standortwechsel innerhalb von 3 km  50,00 €

Pro Standortwechsel innerhalb von 7 km  75,00 €

 

2.8 RT-Einsätze müssen lt. Gesetzt generell angemeldet werden. Eine 48 stündige Anmeldung sollte nach der Strahlenschutzverordnung nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Bauleiter ist stets vom Auftraggeber bei Durchstrahlungsprüfungen rechtzeitig zu informieren. Ggf. sind andere Gewerke zu berücksichtigen. Dies bitte vor Terminvereinbarung abstimmen!

Unsere Mitarbeiter sind Strahlenschutzbeauftragte vor Ort und somit Weisungsgefugt!

Werden diese missachtet, erfolgt der Abbruch der Arbeiten, die Kosten hierfür werden berechnet!

Der Zugang zum Prüfbereich ist vom Auftraggeber sicherzustellen d.h. es ist für ausreichend Licht, ggf. Gerüst, Steiger, Leitern zu sorgen. Ist dies nicht gewährleitstet können Arbeiten nicht durchgeführt werden, der Einsatz muss abgebrochen werden.

2.9 Sicherheitsbelehrungen, Ersteinweisung und Wartezeiten auf Lotsen, Bauleiter etc. werden nach Zeitaufwand berechnet.

 

3. Pflichten der Firma ZFP-Müchen zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH

3.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH ist verpflichtet, die projektspezifischen Festlegungen und Vereinbarung, soweit diese der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH zugänglich gemacht wurden, zu befolgen. Sie wird von der Haftung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Festlegungen und Vereinbarungen entbunden.

3.2 Die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gestattet den Auftraggeber an seinen eigenen Prüfungen teilzunehmen, sofern nicht Arbeitsschutz- und/oder strahlenschutzrechtliche Gründe dagegen sprechen.

4. Gewährleistung

4.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gewährleistet eine fach- und fristgemäße Durchführung der übertragenen Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

4.2 Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen.

4.3 Alle Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Wird die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung oder Meldung der Abnahmebereitschaft unter genauer Angabe der Gründe schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, gilt die Abnahme als erklärt. Geringfügige Mängel werden von der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH unverzüglich auf eigene Kosten beseitigt. Eine Zurückweisung ist nicht möglich.

4.4 Sollte innerhalb der Gewährleistungszeit festgestellt werden, daß die Prüfleistungen unvollständig oder mangelhaft sind und dieses von der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH zu vertreten ist, so ist sie verpflichtet und allein berechtigt, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Leistungen kostenlos nachzuholen oder nachzubessern.

4.5 Von Gewährleistung sind Fehler ausgeschlossen, die vom Auftraggeber bzw. von Dritten verursacht oder veranlasst worden sind, sowie Gewährleistungsfolgeschäden.

4.6 Die in Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen.

5. Haftung, Risikodeckung

5.1 Zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche, die bei der Auftragsabwicklung entstehen können, stellt die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung folgende Deckungssummen bereit:
a) für Personenschäden und Sachschäden pauschal € 10.000.000,00
b) für Tätigkeitsschäden € 3.000.000,00
c) für Umwelthaftplicht und Umweltschäden € 3.000.000,00
d) für Vermögensschäden – Internet € 1.000.000,00
Der Versicherungsvertrag steht zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Wenn und soweit Schadenersatzansprüche von der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

5.2 Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.

5.3 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH haftet nicht für Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen der technischen Oberleitung entstanden sind.

6. Geheimhaltung, Schutzrechte

6.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH wird dafür sorgen, daß die von Ihrem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Arbeiten bekannt wurden, geheim bleiben. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH wird ihr Personal in geeigneter Weise hierzu verpflichten.

6.2 Alle von der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH unmittelbar erzielten Arbeitsergebnisse werden für den Auftraggeber geschaffen und sind uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Wird die Durchführung von Prüfaufträgen durch z.B. technische Defekte oder andere von der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH nicht zu verantwortende Umstände unmöglich, so ist die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH auch bei bestätigtem Einzelauftrag von der Lieferpflicht entbunden.

7.2 Ansprüche gegen die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH aus deren Leistungen, die über die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

7.3 Unabhängig vom Rechtsgrund sind auch Ansprüche gegen die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH, die nicht auf die Vertragsleistung gerichtet sind, auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.

7.4 Die Vertragsbeziehungen sind nach Deutschem Recht zu beurteilen.

7.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

8. AGB als Vertragsbestandteil

8.1 Die AGB der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gilt grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden.

 

FB 53-05 Rev.1 Stand: 02.04.2018