AGB

Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH

Am Sonnenpoint 9, 83533 Edling
Carl-Zeiss-Str. 5, 93142 Maxhütte-Haidhof

 

1.1 Für alle Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoff-prüfung GmbH sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten der Firma ZFP-München GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH führt die Arbeiten in eigener Verantwortung mit eigenen, den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fachkräften und eigenen Arbeitsmitteln durch.

1.3 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH führt alle Prüfarbeiten entsprechend der vom Auftraggeber benannten Regelwerke oder Spezifikationen durch. Nach Abschluss der Prüfarbeiten erhält der Auftraggeber Durchstrahlungsfilme, Daten, Prüfprotokoll, Filmauswertungsprotokoll.

2. Angaben, Leistungen des Auftraggebers & Mehrkosten

2.1 Die Prüfobjekte müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, so daß ein Arbeiten bzw. Prüfen möglich ist. Zur Durchführung der Prüfung müssen sämtliche Angaben, wie Nahtbezeichnung, Schweißernummer, Bauteilnummer sowie nach Möglichkeit eine Zeichnungsnummer anzugeben. Dies dient der Rückführbarkeit.

Entsprechende Angaben sowie eine Prüfliste sind vor Beginn der Prüfarbeiten dem Personal von ZFP-München zu übergeben oder vorab per E-Mail zuzusenden.

2.2 Bauteile welche keine Seriennummer, Schlagzahl, Lasergravur etc. besitzen ist eine Rückführbarkeit nicht möglich bzw. gegeben. Das Ergebnis bezieht sich daher generell nur auf das Bauteil, welches zum Zeitpunkt der Prüfung vorlag.

2.3 Die Beurteilung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt der Prüfung.

2.4 Termine zur Durchführung sowie die Bearbeitungszeit für jeden Einzelauftrag müssen vor Beginn der Prüfarbeiten mit ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH vereinbart werden.

2.5 Werden vereinbarte Prüftermine vom Auftraggeber kurzfristig abgesagt werden, gelten die Entschädigungsregeln, welche im Angebot bzw. in der Preisliste hinterlegt sind.

2.6 Regiearbeiten werden mit dem Mindeststundensatz lt. Angebot oder Preisliste verrechnet.

2.7 Grundlage der Verrechnung auf Pauschalpreis ist ein zügiges Arbeiten ohne Beeinträchtigung. Liegen diese vor, gelten ausschließlich die Zuschläge, welche im Angebot oder in der Preisliste hinterlegt sind

2.8 Mehrere Straßen an einem Standort:

Prüfarbeiten die an verschiedenen Standorten/Straßen stattfinden und die Abrechnung hierzu nach Pauschalpreis erfolgt, erheben wir eine Standortwechselpauschale. Diese wird erhoben, wenn das Equipment verladen und der Einsatztrupp zum nächsten Standort fahren muss.

Es gelten hierzu die Preise lt. Angebot.

2.9 RT-Einsätze müssen lt. Gesetzt generell angemeldet werden. Eine 48-stündige Anmeldung sollte nach der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden. Der Bauleiter ist stets vom Auftraggeber bei Durchstrahlungsprüfungen rechtzeitig zu informieren. Ggf. sind andere Gewerke zu berücksichtigen. Dies bitte vor Terminvereinbarung abstimmen!

Unsere Mitarbeiter sind Strahlenschutzbeauftragte vor Ort und somit Weisungsgefugt!

Werden diese missachtet, erfolgt der Abbruch der Arbeiten, die Kosten hierfür werden berechnet!

Der Zugang zum Prüfbereich ist vom Auftraggeber sicherzustellen, d.h. es ist für ausreichend Licht, ggf. Gerüst, Steiger, Leitern zu sorgen.

Bei Rohrgraben ist dringend darauf zu achten die geltenden Regeln hierzu zu beachten. Rohrgraben, welche nicht oder unzureichend gesichert sind, werden nicht betreten.

Ist dies nicht gewährleitstet können Arbeiten nicht durchgeführt werden, der Einsatz muss abgebrochen werden.

Sicherheitsbelehrungen, Ersteinweisung und Wartezeiten auf Lotsen, Bauleiter etc. werden nach Zeitaufwand berechnet.

3. Pflichten der Firma ZFP-Müchen zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH

3.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH ist verpflichtet, die projektspezifischen Festlegungen und Vereinbarung, soweit diese der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH zugänglich gemacht wurden, zu befolgen. Sie wird von der Haftung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Festlegungen und Vereinbarungen entbunden.

3.2 Die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gestattet den Auftraggeber an seinen eigenen Prüfungen teilzunehmen, sofern nicht Arbeitsschutz- und/oder strahlenschutzrechtliche Gründe dagegensprechen.

4. Gewährleistung

4.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gewährleistet eine fach- und fristgemäße Durchführung der übertragenen Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

4.2 Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen.

4.3 Alle Leistungen der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Wird die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung oder Meldung der Abnahmebereitschaft unter genauer Angabe der Gründe schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, gilt die Abnahme als erklärt. Geringfügige Mängel werden von der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH unverzüglich auf eigene Kosten beseitigt. Eine Zurückweisung ist nicht möglich.

4.4 Sollte innerhalb der Gewährleistungszeit festgestellt werden, daß die Prüfleistungen unvollständig oder mangelhaft sind und dieses von der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH zu vertreten ist, so ist sie verpflichtet und allein berechtigt, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Leistungen kostenlos nachzuholen oder nachzubessern.

4.5 Von Gewährleistung sind Fehler ausgeschlossen, die vom Auftraggeber bzw. von Dritten verursacht oder veranlasst worden sind, sowie Gewährleistungsfolgeschäden.

4.6 Die in Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen.

5. Haftung, Risikodeckung

5.1 Zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche, die bei der Auftragsabwicklung entstehen können, stellt die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung folgende Deckungssummen bereit:

  • für Personenschäden und Sachschäden pauschal € 10.000.000,00
  • für Tätigkeitsschäden € 3.000.000,00
  • für Umwelthaftplicht und Umweltschäden € 3.000.000,00
  • für Vermögensschäden – Internet € 1.000.000,00

Der Versicherungsvertrag steht zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Wenn und soweit Schadenersatzansprüche von der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

5.2 Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.

5.3 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH haftet nicht für Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen der technischen Oberleitung entstanden sind.

5.4 Es wird keine Haftung übernommen, wenn bei Durchstrahlungsarbeiten Sensoren, Halbleiter (EDV und Steuerelektronik), die auf ionisierende Strahlung reagieren, ausfallen. Dies liegt rein in der Verantwortung des Auftraggebers und gehört nicht zu den Pflichten von ZFP-München!

5.5 Die Vorschriften nach §2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (GGVSE) sind insbesondere bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen zu beachten. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m oder ein Fahrverbot bei Glatteis, müssen sich die Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, wenn nötig, ist der nächste geeignete Parkplatz aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte. Sollten durch diese Unterbrechung oder Einstellung der Gefahrgutbeförderung vereinbarte Prüftermine nicht eingehaltenwerden können oder Warte- und Ausfallzeiten beim Auftraggeber entstehen, so übernimmt ZFP-München hierfür keine Haftung.

6. Geheimhaltung, Schutzrechte

6.1 Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH wird dafür sorgen, daß die von Ihrem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Arbeiten bekannt wurden, geheim bleiben. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH wird ihr Personal in geeigneter Weise hierzu verpflichten.

6.2 Für die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf es eine schriftliche Zustimmung des Vertragspartners.

6.3 Prüfberichte werden nur an den Auftraggeber ausgehändigt. Es ist nicht möglich Prüfberichte einer anderen Organisation zu übergeben. Dies ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.

6.4 Werden vertrauliche Informationen weitergeben, sind diese Informationen während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten. Ausnahmen hierzu sind möglich, wenn beide Vertragspartner hierzu zustimmen oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Vertragspartner muss hierzu schriftlich informiert werden.

6.5. Werden ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH Unterlagen im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt, bzw. zur Einsicht überlassen, dürfen hierzu für die eigenen Akten Ablichtungen erstellt werden.

6.7 Für alle von ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH erstellten Prüfergebnisse behalten wir uns das Urheberrecht vor. Dem Auftraggeber wird insoweit ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung diese Prüfberichte für Verträge gewährt.

7. Daten und Datenschutz

7.1 Werden vom Auftraggeber Daten zur Verfügung gestellt, werden diese soweit dies möglich ist, geschützt. Werden bei einem Hackerangriff Daten abgegriffen, welche eventuell vertraulich waren, kann ZFP-München hierzu rechtlich nicht belangt werden.

7.2 Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages, Daten von Projekten, Person, Bauteilzeichnungen usw. gespeichert werden. Diese Daten werden im Rahmen der Notwendigkeit an unsere Prüfer weitergegeben.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Wird die Durchführung von Prüfaufträgen durch z.B. technische Defekte oder andere von der ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH nicht zu verantwortende Umstände unmöglich, so ist die ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH auch bei bestätigtem Einzelauftrag von der Lieferpflicht entbunden.

8.2 Ansprüche gegen die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH aus deren Leistungen, die über die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

8.3 Unabhängig vom Rechtsgrund sind auch Ansprüche gegen die Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH, die nicht auf die Vertragsleistung gerichtet sind, auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.

8.4 Die Vertragsbeziehungen sind nach deutschem Recht zu beurteilen.

8.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

9. AGB als Vertragsbestandteil

8.1 Die AGB der Firma ZFP-München zerstörungsfreie Werkstoffprüfung GmbH gilt grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden.

10. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

FB 63-05 Rev.4  Stand: 29.02.2024